(Kiel) Nach einer am 11.02.2009 veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10.12.2008 fehlt es den Kindern an der für die Inanspruchname der Vergünstigung des § 13a ErbStG erforderlichen Mitunternehmerinitiative, wenn Eltern Teile ihrer Beteiligungen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unentgeltlich ihren Kindern zuwenden und sich dabei den lebenslänglichen Nießbrauch vorbehalten, wenn dabei gleichzeitig vereinbart wird, dass die Nießbraucher die Gesellschafterrechte der Kinder wahrnehmen und die Kinder den Eltern „vorsorglich“ Stimmrechtsvollmacht erteilen. (BFH AZ.: II R 34/07)

Darauf verweist der der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das soeben veröffentlichte Urteil des BFH. In dem ausgeurteilten Fall hatten Eheleute zur Regelung ihrer Vermögensnachfolge eine gewerblich geprägte Pesonengesellschaft begründet. Das Gesellschaftskapital sollte 20 000 € betragen und von den Eheleuten durch Einbringung eines ihnen bis dahin zu hälftigem Miteigentum gehörenden bebauten Grundstücks sowie der damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten in Höhe von 511 292 € aufgebracht werden. Gleichzeitig schlossen die Eltern mit den beiden Kindern einen weiteren Vertrag, wonach das Kapital in Anteile aufgespaltet und teilweise den Kindern im Wege der Schenkung übertragen wurde. Hierbei behielten sie sich u. a. einen lebenslänglichen Nießbrauch vor und liessen sich von ihren Kindern „vorsorglich Stimmrechtsvollmachten“ zur Wahrung der Gesellschafterrechte der Kinder einräumen. Das, so Gieseler, war nun offensichtlich zu viel des Guten. Das Finanzamt setzte für die Schenkung den Grunstückswert abzüglich der bestehenden Belastungen an. Eine Steuererbefreiung nach § 13a Erbschaftsteuergesetz gewährte es jedoch nicht. Auch der dagegen gerichtete Einspruch und die danach erfolgte Klage vor dem Finanzgericht blieben ohne Erfolg.

Auch die Revision der Kläger vor dem BFH wurde nun zurückgewiesen, so Gieseler. Im vorliegenden Fall hätten sich die Kinder der Ausübung ihrer Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte begeben und damit den Eltern auch die Möglichkeit eingeräumt, trotz des gesellschaftsvertraglich dafür vorgesehenen Erfordernisses der Einstimmigkeit den Gesellschaftsvertrag ggf. zum Nachteil der Kinder zu ändern. Das schließe eine Mitunternehmerinitiative der Kinder aus, was steuerschädlich sei. Da es damit hier an der, für die Einräumung der Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG erforderlichen Mitunternehmerinitiative fehle, könne die Vergünstigung auch nicht gewährt werden. Mitunternehmerinitiative im steuerlichen Sinne bedeute vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. Ausreichend sei hierbei schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert seien, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen. Daran fehle es im Streitfall, da die Kinder ihre Rechte den Eltern übertragen hätten.

Gieseler empfahl daher Betroffenen in ähnlicher Situation, diese Rechtsprechung unbedingt zu beachten und ohne vorherige ausführliche steuerliche Beratung keine entsprechenden Gestaltungen vorzunehmen, wobei er u. a.  auch auf den DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. – www.duv-verband.de – verwies.

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Dr. Norbert Gieseler
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