(Kiel) Das Legen enes Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt ist auch dann mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung nicht an den späteren Wasserbezieher, sondern an einen Bauunternehmer oder Bauträger erbracht wird. (BFH AZ: V R 27/06)

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 28.01.2009 veröffentlichtes Urteil des BFH. In dem ausgeurteilten Fall war streitig, ob das Legen von Hausanschlüssen zur Versorgung mit Wasser durch ein Wasserversorgungsunternehmen eine Leistung ist, die mit dem Regelsteuersatz oder mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist, wenn die Anschlussleistung nicht an den späteren Wasserbezieher, sondern an einen Bauunternehmer oder Bauträger erbracht wird.

Diese Frage, so Passau, hat der BFH nun in letzter Instanz endgültig zugunsten des Wasserversorgungsunternehmens entschieden. Hierbei stützte sich das Gericht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wonach unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ auch das Legen eines Hausanschlusses fällt, da ohne den Hausanschluss dem Eigentümer oder Bewohner des Grundstücks kein Wasser bereitgestellt werden könne. Der Anschluss sei also für die Wasserbereitstellung unentbehrlich. Da der nationale Gesetzgeber ebenfalls den Begriff „Lieferungen von Wasser“ verwende und dieser Begriff gemeinschaftsrechtlich ausgelegt werden müsse, falle das Legen eines Hausanschlusses somit unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ im Sinne dieser EU- Vorschrift, sodass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sei.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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