(Kiel) Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können. (BFH AZ: V R 7/03)

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 28.01.2009 veröffentlichtes Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH). In dem ausgeurteilten Fall ging es um eine Discount – Supermarktkette, die auch im Grenzgebiet zu Polen Supermärkte betreibt. Im Jahre 1998 fiel der Klägerin auf, dass ein bestimmter Zollstempel besonders häufig verwendet wurde. Sie trat daher von sich aus an das Hauptzollamt zwecks einer Überprüfung heran, aus der sich später ergab, dass der Zollstempel und die dazu gehörigen Papiere gefälscht waren.

Mit Hilfe sog. Stempelfolien wurde hiernach ermittelt, dass ein erheblicher Teil der Ausfuhrnachweise in den Jahren 1993 bis 1998 von polnischen Staatsbürgern nachgefertigt bzw. die Ausfuhrnachweise mit einem falschen Zollstempel versehen worden waren. Polnische Staatsbürger hatten Einkäufe und Ausfuhren vorgespiegelt, indem sie liegen gebliebene Kassenbons auf den Parkplätzen, in den Einkaufskörben und den Papierkörben der Supermärkte einsammelten, zum Teil mit gefälschten Vordrucken und gefälschten Zollstempeln Ausfuhrnachweise „fertigten“, diese mit Namen und Anschrift des jeweiligen polnischen Staatsbürgers versahen und die Erstattung der Umsatzsteuer von der Klägerin beantragten und gewährt bekamen.

Den von der Klägerin beantragten Erlass der nachgeforderten Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1998 lehnte das Finanzamt teilweise ab. Der Zeitraum von 1993 bis 1998, in dem die Klägerin nicht bemerkt habe, dass ein erheblicher Teil der Ausfuhrpapiere von polnischen Staatsbürgern nachgefertigt und mit einem falschen Zollstempel versehen worden sei, sei lang andauernd. Zudem sei die Erstattung von Umsatzsteuer in Höhe von 223 390 DM an polnische Staatsbürger ein erheblicher Schaden entstanden. Der Schaden sei nicht durch die falsche Auskunft der Zollbehörden verursacht worden. Die Maßnahmen, die die Klägerin ergriffen habe, hätten nicht ausgereicht. Bei angemessener Sorgfalt hätte ein über Jahre andauernder Betrug verhindert werden können.

Dieser Auffassung, so Passau, vermochte der BFH sich nun in letzter Instanz nicht anzuschliessen. Im Kern vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen im sog. Billigkeitsverfahren zu gewähren ist, wenn zwar – wie hier –  die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vorliegen, dem Steuerpflichtigen aus seinem Verhalten aber auch kein Vorwurf gemacht werden kann, da er das Fehlen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung auch unter der Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte, da die vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweise gefälscht waren. Habe der Steuerpflichtige alle ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die von ihm getätigten Umsätze nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen, so sei das Verwaltungsermessen hinsichtlich der Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme auf Null reduziert.

Gleichwohl mahnte Passau in solchen Fällen zu besonderer Vorsicht, da es hier bisweilen auf kleinste Unterschiede und Feinheiten ankomme, die in der Regel die Einholung vorherigen steuerlichen und juristischen Rats erforderlich mache, wobei er u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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