(Kiel) Wann ist eine Wertminderung bei Aktien „voraussichtlich dauernd“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und berechtigt zu einer gewinnmindernden Abschreibung?

Diese Frage, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster in seinem am 02.11.2010 veröffentlichten Urteil vom 31. August 2010, (Az.: 9 K 3466/09 K, G) klar und praxisorientiert beantwortet.

Im Streitfall hielt die Klägerin Aktien im Betriebsvermögen. Deren Wert war zum Bilanzstichtag allerdings deutlich unter die ursprünglichen Anschaffungskosten gesunken – teilweise lag er etwa 8%, teilweise sogar um fast 30% niedriger. Die Klägerin sah die Wertminderungen als „voraussichtlich dauernd“ an und nahm eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor. Das Finanzamt erkannte die Abschreibung nicht an. Es berief sich dabei insbesondere auf eine allgemeine Verwaltungsanweisung, nach der eine Teilwertabschreibung voraussetzt, dass der Börsenkurs zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40% unter die Anschaffungskosten gesunken ist.

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster sah dies anders und gab der Klage teilweise statt, so Passau.

Sei der Kurswert einer Aktie zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken und lägen im Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine Anhaltspunkte für einen alsbaldigen Kursanstieg vor, so sei grundsätzlich von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen. Allerdings könne und müsse – so der 9. Senat – nicht jede Wertveränderung in der Bilanz nachvollzogen werden. Vielmehr sei bei Aktien ein Absinken des Börsenkurses innerhalb einer bestimmten Bandbreite noch als Ausdruck einer lediglich vorübergehenden Wertschwankung anzusehen. In typisierender Weise könne eine Teilwertabschreibung aber dann allein auf die Kursentwicklung gestützt werden, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag entweder um mehr als 20% unter dem Kurs beim Erwerb des Wertpapiers liege oder dieser an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10% unter den Kurs beim Kauf des Papiers gesunken sei. Allerdings sei die Höhe der Teilwertabschreibung begrenzt, wenn zwar der Börsenkurs am Bilanzstichtag unter der maßgeblichen Grenze liege, er aber am Tag der Bilanzaufstellung wieder höher notiere. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 89/10 geführt.

Passau empfahl, die Entscheidung und den Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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