(Kiel) Der Bundesfinanzhof hat soeben entschieden, dass auch einzelne Musiker umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen können.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel auf das am 28.04.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Februar 2010 – V R 28/08.

Nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2) sind nicht nur die Leistungen der Orchester, die von öffentlich-rechtlichen Trägern unterhalten werden, sondern auch die musikalischen Leistungen der privaten Orchester umsatzsteuerfrei. Für private Orchester gilt dies aber nur, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass das private Orchester die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Orchester einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllt.

Liegt die erforderliche Bescheinigung für das private Orchester vor, sind nach dem jetzt veröffentlichten Urteil des BFH nicht nur für die durch das Orchester erbrachten Leistungen, sondern auch die Leistungen steuerfrei, die einzelne Musiker, die als Unternehmer selbständig tätig sind, als Orchestermitglied gegenüber dem Orchester erbringen. Dies beruht maßgeblich auf einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus dem Jahr 2003. Aufgrund dieses EuGH-Urteils wurde nun eine frühere Rechtsprechung des BFH, die von der Steuerpflicht der durch den einzelnen Musiker erbrachten Leistung ausgegangen ist, gegenstandlos.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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